Bitte lesen Sie die folgenden Allgemeine Geschäftsbedingungen sorgfältig durch.
Mit dem Kauf bzw. Verwendung unserer Produkte und/oder Dienstleistungen, stimmen Sie zu, dass Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingen vollinhaltlich gelesen und akzeptiert haben.

1. BESTELLUNG UND VERTRAGSUMFANG

Verträge werden ausnahmslos unter Zugrundelegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers abgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend und nur dann rechtsverbindlich, wenn und soweit sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmenmäßig gezeichnet bestätigt werden. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind insoweit unwirksam, als sie zu den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers in Widerspruch stehen, gleichgültig ob, wann und in welcher Form diese dem Auftragnehmer zur Kenntnis gebracht wurden. Stillschweigen gegenüber Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gilt keinesfalls als Zustimmung.

2. LEISTUNGSERBRINGUNG UND LIEFERUNG

Gegenstand eines Auftrags kann sein:

– Entwicklung und Implementierung von Organisationskonzepten
– Erstellung von Analysen
– Lieferung von Standard-Software
– Entwicklung von individueller Software
– Programmwartung
– Sonstige Dienstleistungen

Die Lieferung von Standard-Computer-Software erfolgt aufgrund des vom Auftragnehmer erstellten und vom Auftraggeber rechtsverbindlich angenommenen Anbots bzw. des schriftlichen Vertrags. Mit Bestellung der Standard-Software bestätigt der Auftraggeber die Kenntnis des Leistungsumfangs der bestellten Software.

Die Erstellung von Organisationskonzepten sowie individueller Computer-Software erfolgt auf Grundlage einer vom Auftragnehmer und/oder Auftraggeber ausgearbeiteten und einvernehmlich festgelegten Leistungsbeschreibung. Die Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber zu unterfertigen. Mit Unterfertigung der Leistungsbeschreibung anerkennt der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gemachten Angaben sowie die Kenntnis des Umfangs der bestellten Leistungen.

Die Einhaltung festgelegter Leistungs- bzw. Liefertermine setzt voraus, dass vom Auftraggeber alle erforderlichen Arbeiten und Informationen bereitgestellt werden und er seinen Mitwirkungspflichten nachkommt. Verzögerungen bei der Leistungserbringung, die auf unvollständige, unrichtige oder von Seiten des Auftraggebers nachträglich geänderte Informationen oder Anforderungen zurückzuführen sind, stellen keinen Verzug des Auftragnehmers dar und berechtigen den Auftragnehmer, die dadurch entstandenen Kosten geltend zu machen.

3. ÄNDERUNGEN DES AUFTRAGSUMFANGS UND UNMÖGLICHKEIT DER LEISTUNGSERBRINGUNG

Sollten nach Auftragserteilung Änderungen des Leistungsumfangs erforderlich sein oder Teilunmöglichkeit der Leistungserbringung eintreten, weil sich die rechtlichen oder technischen Rahmenbedingungen geändert haben, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber kann nach seiner Wahl dem geänderten Vertragsumfang zustimmen oder vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines Rücktritts hat der Auftraggeber die bisher erbrachten Leistungen zu vergüten. Der Auftraggeber schuldet im Falle seines Vertragsrücktritts das volle vereinbarte Entgelt jedoch dann, wenn die Gründe, die die Änderungen erforderlich machen, in seiner Sphäre liegen. Notwendige Mehrleistungen aufgrund von Änderungen des Leistungsumfangs, die aus in der Sphäre des Auftraggebers gelegenen Gründen erforderlich sind, sind dem Auftragnehmer entsprechend dem entstandenen Mehraufwand zu vergüten.

4. ABNAHME

Die Abnahme der gelieferten Software erfolgt mittels des spätestens vier Wochen nach Lieferung zu unterfertigenden Abnahmeprotokolls. Verweigert der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Unterfertigung des Abnahmeprotokolls, gilt die gelieferte Software als abgenommen, wenn sie vom Auftraggeber im Echtbetrieb eingesetzt wird oder vom Auftraggeber keine substantiierte Mängelrüge erhoben wird. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen geringfügiger Mängel (das sind solche, die den Echtzeitbetrieb nicht einschränken) zu verweigern.

5. MÄNGEL UND VERZUG

Etwaige Mängel der gelieferten Software bzw. der erbrachten Leistungen sind vom Auftraggeber sorgfältig zu dokumentieren und dem Auftragnehmer unverzüglich, jedenfalls aber binnen 14 Tagen nach Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen. Fristgerecht gerügte Mängel im Sinne des Gewährleistungsrechtes sind vom Auftragnehmer innerhalb angemessener Zeit zu beheben. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen solange zu verweigern, als der Auftraggeber mit der Erfüllung von Verpflichtungen in Rückstand ist.

Im Falle berechtigter Mängelrügen haben die Gewährleistungsbehelfe der Verbesserung und des Nachtrags des Fehlenden den Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird von den Vertragsparteien abbedungen.

Fehler und Störungen, die der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen sind, werden vom Auftragnehmer gegen Vergütung eines vereinbarten – bei Fehlen einer Vereinbarung eines angemessenen – Entgelts behoben. Durch die Vornahme von Mängelbehebungen tritt keine Verlängerung der Gewährleistungsfristen ein.

Soweit Gegenstand des Auftrags die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung lediglich auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

Programmfehler, die im Rahmen eines abgeschlossenen Wartungsvertrags oder durch Programm-Updates behoben werden können, gelten nur dann als Mangel im gewährleistungsrechtlichen Sinne, wenn sie den Echtzeitbetrieb verhindern. Sind Leistungsstörungen auf Eingriffe oder nachträgliche Veränderungen durch den Auftraggeber zurückzuführen, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche.

6. ZAHLUNG

Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Mangels anderer Vereinbarung sind alle Rechnungen sofort nach Erhalt spesenfrei ohne Abzug zu bezahlen. Eventuell eingeräumte Zahlungsziele gelten ab Rechnungsdatum. Gegenüber Forderungen des Auftragnehmers sind die Aufrechnung und Zurückbehaltung ausgeschlossen.

Bestehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und die gesamte Forderung sofort zur Zahlung fällig zu stellen.

Im Falle des Zahlungsverzugs werden die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB verrechnet. Durch die Zahlung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zur vertragsgemäßen Zahlung nicht aufgehoben.

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung von (Teil)-Rechnungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung und Lieferung von der Zahlung der offenen Rechnungen abhängig zu machen; dies selbst dann, wenn die Rechnungen, mit deren Zahlung der Auftraggeber in Verzug ist, mit den noch zu erbringenden Leistungen und Lieferungen nicht in Beziehung stehen.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Mängelrügen zurück zu halten.

7. URHEBERRECHT UND NUTZUNG

Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.

Durch den gegenständlichen Vertrag erwirbt der Auftraggeber lediglich eine Werknutzungsbewilligung. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Erstellung der Software erwirbt er keine Rechte, die über die vertraglich vereinbarten Rechte hinausgehen.

Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diesen Kopien unverändert mit übertragen werden.

Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden.

8. HAFTUNG

Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden ist in jedem Fall, sofern gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

9. DATENSCHUTZ

Der Auftragnehmer erklärt für sich und die von ihm beschäftigten Mitarbeiter, die Bestimmungen des § 15 Datenschutzgesetz einzuhalten.

Alle aus der Geschäftsbeziehung erwachsenden Daten werden von der Auftragnehmerin automationsunterstützt verarbeitet. Die DVR-Nr. lautet: 4011265

10. ANZUWENDENDES RECHT UND GERICHTSSTAND

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des IPRG. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin; dies auch dann, wenn die Übergabe oder Leistungserbringung vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

11. SONSTIGES

Sollten einzelne Bestimmungen des zwischen den Vertragspartnern abgeschlossenen Vertrags unwirksam sein, so bleiben alle anderen Bestimmungen voll aufrecht und gültig.